Sachverständigenwesen
Öffentliche Bestellung und Vereidigung
Die Bezeichnung „Sachverständiger" allein bietet keine Gewähr für die Qualität, denn sie ist gesetzlich nicht geschützt. Deshalb ist die Qualifikation zu prüfen, wenn Sachverständige ohne einen Hinweis auf die öffentliche Bestellung und Vereidigung auftreten. Auch die Anerkennung durch private Sachverständigenvereinigungen kann die öffentliche Bestellung und Vereidigung nicht ersetzen. Nur die öffentliche Bestellung ist die vom Gesetzgeber vorgesehene Auszeichnung besonders qualifizierter Sachverständiger.
Die öffentlich bestellten Sachverständigen sind in einer besonderen Bestimmung gesetzlich geregelt (vgl. § 36 GewO, § HwO).
Sie müssen einen Eid dahingehend ablegen, dass sie Ihre Gutachten und sonstigen Aufgaben unparteiisch, weisungsfrei, unabhängig, gewissenhaft und persönlich erstatten.
Sie werden nur dann öffentlich bestellt, wenn sie zuvor besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre persönliche Integrität bestehen.
Sie sind in Gerichtsverfahren bevorzugt zur Gutachtenerstattung heranzuziehen; andere Sachverständige dürfen in Gerichtsverfahren nur dann mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt werden, wenn besondere Umstände dies erfordern (vgl. §§ 404 Abs. 2 ZPO, 73 Abs. 2 StPO).
Sie unterliegen während der Zeit ihrer öffentlichen Bestellung einem umfangreichen Pflichtenkatalog mit entsprechender Kontrolle durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Sie verlieren ihre öffentliche Bestellung durch Widerruf, wenn sie gegen den Pflichtenkatalog verstoßen.